Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415 CH-LU

§ 4 Verordnung über die kommunalen Musikschulen und die ausserschulische musikalische Talentförderung - Lehrpersonen

Kommunale Musikschulen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Verordnung über die kommunalen Musikschulen und die ausserschulische musikalische Talentförderung · Lehrpersonen

1. Lehrpersonen an kommunalen Musikschulen verfügen in der Regel über eine fachgemässe Ausbildung. Ausnahmsweise können Lehrpersonen angestellt werden, welche nicht oder noch nicht über eine fachgemässe Ausbildung verfügen.

2. Die Besoldungseinreihung erfolgt nach der Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste vom 17. Juni 2005.

← § 3 Verordnung über die kommunalen Musikschulen und die ausserschulische musikalische Talentförderung Kommunale Organisation § 5 Verordnung über die kommunalen Musikschulen und die ausserschulische musikalische Talentförderung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →