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CH-LU
§ 4 Verordnung über die kommunalen Musikschulen und die ausserschulische musikalische Talentförderung - Lehrpersonen
Kommunale Musikschulen
§ 4 Verordnung über die kommunalen Musikschulen und die ausserschulische musikalische Talentförderung · Lehrpersonen
1. Lehrpersonen an kommunalen Musikschulen verfügen in der Regel über eine fachgemässe Ausbildung. Ausnahmsweise können Lehrpersonen angestellt werden, welche nicht oder noch nicht über eine fachgemässe Ausbildung verfügen.
2. Die Besoldungseinreihung erfolgt nach der Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste vom 17. Juni 2005.