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CH-LU
§ 3 Verordnung über die kommunalen Musikschulen und die ausserschulische musikalische Talentförderung - Qualitätssicherung und -entwicklung
Kommunale Musikschulen
§ 3 Verordnung über die kommunalen Musikschulen und die ausserschulische musikalische Talentförderung · Qualitätssicherung und -entwicklung
1. Die Dienststelle Volksschulbildung unterstützt die Musikschulleitungen bei der Qualitätssicherung und -entwicklung durch geeignete Instrumente und Weiterbildungskurse. Sie überwacht die Einhaltung der kantonalen Vorgaben.