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CH-LU
§ 2 Verordnung über die kommunalen Musikschulen und die ausserschulische musikalische Talentförderung - Anerkennung durch den Kanton
Kommunale Musikschulen
§ 2 Verordnung über die kommunalen Musikschulen und die ausserschulische musikalische Talentförderung · Anerkennung durch den Kanton
1. Musikschulen, welche die Vorgaben gemäss den §§ 1, 3 und 4 erfüllen und eine sinnvolle Grösse aufweisen, werden von der Dienststelle Volksschulbildung anerkannt. Die Anerkennung ist Voraussetzung für die Beitragsberechtigung.