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415 CH-LU

§ 1 Verordnung über die kommunalen Musikschulen und die ausserschulische musikalische Talentförderung - Kommunale Organisation

Kommunale Musikschulen
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§ 1 Verordnung über die kommunalen Musikschulen und die ausserschulische musikalische Talentförderung · Kommunale Organisation

1. Die zuständige kommunale Behörde bezeichnet ein verantwortliches Gremium für die Belange der Musikschule, erlässt eine Verordnung oder ein Reglement für die Musikschule und legt den Leistungsauftrag fest.

2. Jede Musikschule wird von einer Musikschulleitung geführt. Die Musikschule gibt sich ein Leitbild.

Kommunale Organisation § 2 Verordnung über die kommunalen Musikschulen und die ausserschulische musikalische Talentförderung →

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