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CH-LU
§ 9 Verordnung über die Sonderschulung - Sonderschulung bei Behinderung im Bereich Körper, Motorik und Gesundheit
Arten der Sonderschulung
§ 9 Verordnung über die Sonderschulung · Sonderschulung bei Behinderung im Bereich Körper, Motorik und Gesundheit
1. Die Sonderschulung bei Behinderung im Bereich Körper, Motorik und Gesundheit ist für Lernende bestimmt, die wegen ihrer körperlichen Behinderung, wegen schwerwiegender motorischer oder wegen gesundheitlicher Einschränkungen den Unterricht in einer Regelklasse nicht besuchen können.