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CH-LU
§ 8 Verordnung über die Sonderschulung - Sonderschulung bei Behinderung im Bereich kognitive Entwicklung
Arten der Sonderschulung
§ 8 Verordnung über die Sonderschulung · Sonderschulung bei Behinderung im Bereich kognitive Entwicklung
1. Die Sonderschulung bei Behinderung im Bereich kognitive Entwicklung ist für Lernende bestimmt, die in ihrer geistig-emotionalen Gesamtentwicklung und in ihrer Lernfähigkeit so beeinträchtigt sind, dass sie den Anforderungen der Regelklassen nicht gewachsen sind.
2. Es wird zwischen schulischem Schwerpunkt, praktischem Schwerpunkt und komplexem Bedarf unterschieden.