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409 CH-LU

§ 5 Verordnung über die Sonderschulung - Aufsicht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Verordnung über die Sonderschulung · Aufsicht

1. Die Aufsicht über das gesamte Sonderschulwesen obliegt der Dienststelle Volksschulbildung.

2. Für die Aufsicht über die einzelnen Sonderschulen sind zuständig

a. bei kantonalen Sonderschulen die Dienststelle Volksschulbildung,

b. * ...

c. bei privaten Sonderschulen die Trägerorgane.

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