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CH-LU
§ 5 Verordnung über die Sonderschulung - Aufsicht
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Verordnung über die Sonderschulung · Aufsicht
1. Die Aufsicht über das gesamte Sonderschulwesen obliegt der Dienststelle Volksschulbildung.
2. Für die Aufsicht über die einzelnen Sonderschulen sind zuständig
a. bei kantonalen Sonderschulen die Dienststelle Volksschulbildung,
b. * ...
c. bei privaten Sonderschulen die Trägerorgane.