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CH-LU
§ 4 Verordnung über die Sonderschulung - Ausserkantonale Zuweisung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Verordnung über die Sonderschulung · Ausserkantonale Zuweisung
1. Steht Lernenden mit Behinderung im Kanton Luzern keine geeignete Sonderschule zur Verfügung, werden sie einer Sonderschule in einem anderen Kanton zugewiesen.
2. Die Dienststelle Volksschulbildung entscheidet über die Zuweisung.