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CH-LU
§ 34 Verordnung über die Sonderschulung - Rechtsmittel
Schlussbestimmungen
§ 34 Verordnung über die Sonderschulung · Rechtsmittel
1. Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
2. Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.