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409 CH-LU

§ 33 Verordnung über die Sonderschulung - Asylsuchende oder vorläufig aufgenommene Kinder und Jugendliche

Finanzierung
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§ 33 Verordnung über die Sonderschulung · Asylsuchende oder vorläufig aufgenommene Kinder und Jugendliche

1. Die Kosten für die Sonderschulung von asylsuchenden oder vorläufig aufgenommenen Kindern und Jugendlichen werden vom Kanton getragen.

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