409
CH-LU
§ 33 Verordnung über die Sonderschulung - Asylsuchende oder vorläufig aufgenommene Kinder und Jugendliche
Finanzierung
§ 33 Verordnung über die Sonderschulung · Asylsuchende oder vorläufig aufgenommene Kinder und Jugendliche
1. Die Kosten für die Sonderschulung von asylsuchenden oder vorläufig aufgenommenen Kindern und Jugendlichen werden vom Kanton getragen.