Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
409 CH-LU

§ 32 Verordnung über die Sonderschulung - Beiträge an die psychotherapeutische Behandlung

Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 32 Verordnung über die Sonderschulung · Beiträge an die psychotherapeutische Behandlung

1. Kanton und Gemeinden können an die durch die IV und die Krankenkassen nicht gedeckten Kosten der psychotherapeutischen Behandlung einen Beitrag von 20 Franken pro Lernenden und Lernende und Behandlungseinheit leisten. Die Aufteilung des Gemeindebeitrags richtet sich nach § 29.

← § 31 Verordnung über die Sonderschulung Sonderschulung § 33 Verordnung über die Sonderschulung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →