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CH-LU
§ 32 Verordnung über die Sonderschulung - Beiträge an die psychotherapeutische Behandlung
Finanzierung
§ 32 Verordnung über die Sonderschulung · Beiträge an die psychotherapeutische Behandlung
1. Kanton und Gemeinden können an die durch die IV und die Krankenkassen nicht gedeckten Kosten der psychotherapeutischen Behandlung einen Beitrag von 20 Franken pro Lernenden und Lernende und Behandlungseinheit leisten. Die Aufteilung des Gemeindebeitrags richtet sich nach § 29.