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CH-LU
§ 31 Verordnung über die Sonderschulung - Abgeltung für die Sonderschulung in Privatschulen
Finanzierung
§ 31 Verordnung über die Sonderschulung · Abgeltung für die Sonderschulung in Privatschulen
1. Für Lernende in Regelklassen von Privatschulen gemäss § 17 Absatz 3 zahlen Kanton und Gemeinden je hälftig die von der Dienststelle Volksschulbildung anerkannten Kosten der Sonderschulung. Die Aufteilung des Gemeindebeitrags richtet sich nach § 29.