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409 CH-LU

§ 30a Verordnung über die Sonderschulung - Abgeltung bei integrativer Sonderschulung

Finanzierung
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§ 30a Verordnung über die Sonderschulung · Abgeltung bei integrativer Sonderschulung

1. Kanton und Gemeinden bezahlen den Leistungserbringern für integrative Sonderschulungen die in den Verfügungen festgelegten Massnahmen.

2. Sind für die Einhaltung der maximalen Klassengrösse besondere Massnahmen notwendig, wird eine zusätzliche Pauschale bis zur Höhe von zwei Lektionen ausgerichtet.

3. Wird die maximale Klassengrösse überschritten, wird pro Kind eine zusätzliche Lektion abgegolten. Es werden maximal 4 Lektionen entschädigt.

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