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§ 30 Verordnung über die Sonderschulung - Pauschale pro Kalendertag bei separativer Sonderschulung

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§ 30 Verordnung über die Sonderschulung · Pauschale pro Kalendertag bei separativer Sonderschulung

1. Kanton und Gemeinden entrichten bei separativer Sonderschulung je Kalendertag eine Pauschale, welche vom Regierungsrat in den jeweiligen Leistungsaufträgen in der Regel für vier Jahre für jede Behinderung separat festgelegt wird. Absatz 2 bleibt vorbehalten.

2. Die Dienststelle Volksschulbildung passt diese Pauschale in den Leistungsvereinbarungen mit den Sonderschulinstitutionen im Rahmen der Vorgaben des Leistungsauftrags und unter Berücksichtigung der Betriebskostenrechnung jährlich an.

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