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409 CH-LU

§ 3 Verordnung über die Sonderschulung - Schulort

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Verordnung über die Sonderschulung · Schulort

1. Die Lernenden der Sonderschulen haben die ihrer Behinderung am besten entsprechende Einrichtung zu besuchen, sofern sie nicht in ihrer Wohngemeinde integrativ geschult werden können. Werden für einen Behinderungsbereich mehrere Schulen geführt, haben sie die entsprechende Einrichtung ihres Kreises zu besuchen.

2. Bei mehrfacher Behinderung werden die Lernenden jener Einrichtung zugewiesen, die der dominanten Behinderung am besten entspricht.

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