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CH-LU
§ 29 Verordnung über die Sonderschulung - Grundsatz
Finanzierung
§ 29 Verordnung über die Sonderschulung · Grundsatz
1. Die Kosten der Sonderschulung und der präventiven Massnahmen werden je zur Hälfte vom Kanton und von der Gesamtheit der Gemeinden gemäss ihren Einwohnerzahlen getragen. Berechnungsgrundlage ist die mittlere Wohnbevölkerung nach der kantonalen Bevölkerungsstatistik.