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CH-LU
§ 27 Verordnung über die Sonderschulung - Aufsicht über das Finanz- und Rechnungswesen
Rechnungsführung
§ 27 Verordnung über die Sonderschulung · Aufsicht über das Finanz- und Rechnungswesen
1. Der Dienststelle Volksschulbildung sind jährlich bis Ende April die revidierte und vom Träger der sozialen Einrichtung genehmigte Jahresrechnung sowie der Revisorenbericht einzureichen. Sie kann Einblick in die Kostenrechnung verlangen.
2. Die Dienststelle Volksschulbildung vergleicht die Jahresrechnung mit den Kennzahlen aus Leistungsauftrag und Leistungsvereinbarung und ordnet nötigenfalls Massnahmen an.