Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
409 CH-LU

§ 27 Verordnung über die Sonderschulung - Aufsicht über das Finanz- und Rechnungswesen

Rechnungsführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 27 Verordnung über die Sonderschulung · Aufsicht über das Finanz- und Rechnungswesen

1. Der Dienststelle Volksschulbildung sind jährlich bis Ende April die revidierte und vom Träger der sozialen Einrichtung genehmigte Jahresrechnung sowie der Revisorenbericht einzureichen. Sie kann Einblick in die Kostenrechnung verlangen.

2. Die Dienststelle Volksschulbildung vergleicht die Jahresrechnung mit den Kennzahlen aus Leistungsauftrag und Leistungsvereinbarung und ordnet nötigenfalls Massnahmen an.

← § 26 Verordnung über die Sonderschulung Sonderschulung § 28 Verordnung über die Sonderschulung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →