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CH-LU
§ 26 Verordnung über die Sonderschulung - Kostenrahmen und Kostenrechnung
Rechnungsführung
§ 26 Verordnung über die Sonderschulung · Kostenrahmen und Kostenrechnung
1. Die Trägerschaft hat für jede von ihr geführte anerkannte soziale Einrichtung eine Kostenrechnung zu führen, welche die Richtlinien des Vorstandes der Vereinbarungskonferenz gemäss der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 20. September 2002 einhält.
2. Öffentlich-rechtliche Einrichtungen, die ihre Rechnung nach staatlichem Kontenplan führen, können bei der Erstellung der Kostenrechnung von den IVSE-Richtlinien abweichen, wenn die grundlegenden Anforderungen an die Berechnung der Leistungsabgeltung erfüllt sind.