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409 CH-LU

§ 25 Verordnung über die Sonderschulung - Voraussetzungen bei Regelklassen

Rahmenbedingungen bei integrativer Sonderschulung
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§ 25 Verordnung über die Sonderschulung · Voraussetzungen bei Regelklassen

1. Regelklassen, in denen ein Kind mit Behinderung im Bereich kognitive Entwicklung oder im Bereich Verhalten und sozio-emotionale Entwicklung integrativ geschult wird, dürfen nicht mehr als 18 Lernende, in den Basisstufenklassen nicht mehr als 20 Lernende, umfassen. Regelklassen, in denen ein Kind mit Behinderung im Bereich Körper, Motorik und Gesundheit, in den Bereichen Hören und Sehen oder im Bereich Sprachentwicklung integrativ geschult wird, dürfen nicht mehr als 20 Lernende, in den Basisstufenklassen nicht mehr als 22 Lernende, umfassen.

2. Werden zwei behinderte Kinder in einer Regelklasse geschult, so wird die Klassengrösse gemäss Absatz 1 um zwei Lernende gesenkt. Für jedes weitere integrativ geschulte Kind wird die Klassengrösse erneut um zwei Lernende gesenkt.

3. Kann die maximale Klassengrösse nicht eingehalten werden, wird die Lektionenzahl pro zusätzlichen Lernenden oder zusätzliche Lernende um eine Lektion erhöht. Sie darf maximal um 4 Lektionen erhöht werden.

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