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CH-LU
§ 24 Verordnung über die Sonderschulung - Bestimmung der notwendigen Mittel
Rahmenbedingungen bei integrativer Sonderschulung
§ 24 Verordnung über die Sonderschulung · Bestimmung der notwendigen Mittel
1. Die Dienststelle Volksschulbildung legt die für die integrative Sonderschulung notwendigen Massnahmen fest und bestimmt im Rahmen von § 25 die notwendigen Mittel.