§ 22 Verordnung über die Sonderschulung - Klassenbestände
§ 22 Verordnung über die Sonderschulung · Klassenbestände
1. Die durchschnittliche Zahl der Lernenden pro Klasse beträgt bei Lernenden mit Behinderung im Bereich
a. kognitive Entwicklung, schulischer Schwerpunkt: 6
b. kognitive Entwicklung, praktischer Schwerpunkt: 5
c. kognitive Entwicklung, komplexer Bedarf: 4
d. Körper, Motorik und Gesundheit: 5
e. ...
f. Sprachentwicklung: 10
g. Verhalten und sozio-emotionale Entwicklung: 8
2. Die zuständige Schulleitung kann die Zahl der Lernenden für die einzelnen Klassen je nach Schweregrad der Behinderung, notwendigem Betreuungs- und Förderaufwand und Organisation der Lerngruppen unter der Bedingung reduzieren oder erhöhen, dass die durchschnittliche Klassengrösse innerhalb der Institution eingehalten wird.
3. Liegen besondere Verhältnisse vor, kann die Dienststelle Volksschulbildung Ausnahmen bewilligen.