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CH-LU
§ 21 Verordnung über die Sonderschulung - Entscheid
Abklärung
§ 21 Verordnung über die Sonderschulung · Entscheid
1. Die Dienststelle Volksschulbildung entscheidet über die Notwendigkeit der Sonderschulung, die Form dieser Schulung und die einzelnen Massnahmen gestützt auf den Abklärungsbericht des schulpsychologischen Dienstes oder des eigenen Fachdienstes. Sie teilt die Lernenden einer geeigneten Sonderschule zu.
2. Die Erziehungsberechtigen sind vorgängig anzuhören.