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409 CH-LU

§ 20 Verordnung über die Sonderschulung - Durchführung der Abklärung

Abklärung
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§ 20 Verordnung über die Sonderschulung · Durchführung der Abklärung

1. Der schulpsychologische Dienst oder der Fachdienst der Dienststelle Volksschulbildung führt die Abklärung selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Fachstellen durch. Die Dienststelle Volksschulbildung legt die Zuständigkeiten im Abklärungsverfahren fest.

2. In der Abklärung wird geprüft, welche Sonderschulungsmassnahmen notwendig sind, und diese werden mit den Erziehungsberechtigten besprochen.

3. Nach Abschluss der Abklärung stellt die Schulleitung, wenn möglich in Übereinstimmung mit den Erziehungsberechtigten, den Antrag für Sonderschulungsmassnahmen an die Dienststelle Volksschulbildung.

4. Die Abklärung im Bereich der Frühförderung wird von heilpädagogischen Früherzieherinnen und Früherziehern vorgenommen.

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