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409 CH-LU

§ 2 Verordnung über die Sonderschulung - Sonderschulen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung über die Sonderschulung · Sonderschulen

1. Als Sonderschulen gelten

a. Sonderkindergärten,

b. * Sonderschulen und Sonderschulheime des Kantons,

c. private Sonderschulen und Sonderschulheime.

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