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409 CH-LU

§ 19 Verordnung über die Sonderschulung - Anmeldung

Abklärung
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§ 19 Verordnung über die Sonderschulung · Anmeldung

1. Die Erziehungsberechtigten oder die Schulleitung melden Lernende für die Abklärung beim zuständigen schulpsychologischen Dienst oder beim Fachdienst der Dienststelle Volksschulbildung an.

2. Die Schulleitung und die Dienststelle Volksschulbildung können die Abklärung nach Anhörung der Erziehungsberechtigten anordnen.

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