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CH-LU
§ 18a Verordnung über die Sonderschulung - Fachstelle für Früherziehung und Integrative Sonderschulung
Die Luzerner Sonderschulen
§ 18a Verordnung über die Sonderschulung · Fachstelle für Früherziehung und Integrative Sonderschulung
1. Die Fachstelle für Früherziehung und Integrative Sonderschulung bietet heilpädagogische Früherziehung und behinderungsspezifische Beratung in der integrativen Sonderschulung an.
2. Sie besteht aus dem Heilpädagogischen Früherziehungsdienst, dem Audiopädagogischen Dienst, dem Visiopädagogischen Dienst, dem Fachdienst Autismus und dem Fachdienst Integrative Sonderschulung (Bereich kognitive Entwicklung).