409
CH-LU
§ 16 Verordnung über die Sonderschulung - Sonderschulen für Lernende mit Behinderung im Bereich kognitive Entwicklung
Die Luzerner Sonderschulen
§ 16 Verordnung über die Sonderschulung · Sonderschulen für Lernende mit Behinderung im Bereich kognitive Entwicklung
1. Zur Schulung von Lernenden mit Behinderung im Bereich kognitive Entwicklung bestehen die heilpädagogischen Tagesschulen Luzern, Sursee und Willisau sowie die heilpädagogischen Zentren Hohenrain und Schüpfheim.
2. Die Lernenden werden den Sonderschulen gemäss den vom Regierungsrat festgelegten Schulkreisen zugeteilt.