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409 CH-LU

§ 15 Verordnung über die Sonderschulung - Heilpädagogische Früherziehung

Arten der Sonderschulung
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§ 15 Verordnung über die Sonderschulung · Heilpädagogische Früherziehung

1. Heilpädagogische Früherziehung dient der Frühförderung von Kindern mit einer bestehenden oder drohenden Behinderung von Geburt bis zum Eintritt in den Kindergarten beziehungsweise in die Basisstufe. Die heilpädagogische Früherziehung sowie die Förderung und Unterstützung von Kindern mit Behinderung in den Bereichen Hören und Sehen werden von der Fachstelle für Früherziehung und Integrative Sonderschulung angeboten.

1bis. Die Fachstelle berät Fachpersonen bei der Betreuung und Förderung von Kindern mit Behinderung in familienergänzenden Betreuungsangeboten (KITAplus).

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