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409 CH-LU

§ 14a Verordnung über die Sonderschulung - Präventive Massnahmen

Arten der Sonderschulung
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§ 14a Verordnung über die Sonderschulung · Präventive Massnahmen

1. Zur Vermeidung oder Aufschiebung einer Sonderschulung kann die Dienststelle Volksschulbildung präventive Massnahmen, wie zusätzliche Lektionen oder Klassenassistenzen in Regelklassen, bewilligen.

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