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CH-LU
§ 14a Verordnung über die Sonderschulung - Präventive Massnahmen
Arten der Sonderschulung
§ 14a Verordnung über die Sonderschulung · Präventive Massnahmen
1. Zur Vermeidung oder Aufschiebung einer Sonderschulung kann die Dienststelle Volksschulbildung präventive Massnahmen, wie zusätzliche Lektionen oder Klassenassistenzen in Regelklassen, bewilligen.