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CH-LU
§ 14 Verordnung über die Sonderschulung - Integrative sonderpädagogische Massnahmen in Regelklassen
Arten der Sonderschulung
§ 14 Verordnung über die Sonderschulung · Integrative sonderpädagogische Massnahmen in Regelklassen
1. Lernende, die trotz ihrer Behinderung in der Lage sind, mit Hilfe von integrativen sonderpädagogischen Massnahmen dem Unterricht innerhalb der Regelklasse zu folgen, werden in der Regel integriert geschult.
2. ...
3. Die Regelschulen werden durch die Fachstelle für Früherziehung und Integrative Sonderschulung oder durch Fachdienste privater Einrichtungen beraten und unterstützt.