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CH-LU
§ 13 Verordnung über die Sonderschulung - Sonderpädagogischer Einzelunterricht
Arten der Sonderschulung
§ 13 Verordnung über die Sonderschulung · Sonderpädagogischer Einzelunterricht
1. Sonderpädagogischer Einzelunterricht wird auf Anordnung der Dienststelle Volksschulbildung jenen Lernenden erteilt, die wegen ihrer schweren Behinderung oder infolge längerer Krankheit die Sonderschule nicht besuchen können.
2. Der sonderpädagogische Einzelunterricht stellt in der Regel eine Auffang- oder Überbrückungsmassnahme dar.