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CH-LU
§ 12 Verordnung über die Sonderschulung - Sonderschulung bei Behinderung im Bereich Verhalten und sozio-emotionale Entwicklung
Arten der Sonderschulung
§ 12 Verordnung über die Sonderschulung · Sonderschulung bei Behinderung im Bereich Verhalten und sozio-emotionale Entwicklung
1. Die Sonderschulung bei Behinderung im Bereich Verhalten und sozio-emotionale Entwicklung ist für Lernende bestimmt, die in ihrem Verhalten oder in ihrer sozio-emotionalen Entwicklung vorübergehend oder dauernd so beeinträchtigt sind, dass sie den Unterricht in der Regelklasse nicht besuchen können.