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CH-LU
§ 11 Verordnung über die Sonderschulung - Sonderschulung bei Behinderung im Bereich Sprachentwicklung
Arten der Sonderschulung
§ 11 Verordnung über die Sonderschulung · Sonderschulung bei Behinderung im Bereich Sprachentwicklung
1. Die Sonderschulung bei Behinderung im Bereich Sprachentwicklung ist für Lernende bestimmt, die vorübergehend oder dauernd in ihrer mündlichen oder schriftlichen Mitteilungs- und Ausdrucksfähigkeit oder in ihrem Sprachverständnis so beeinträchtigt sind, dass sie mit logopädischen Massnahmen im Rahmen der Regelschule nicht ausreichend gefördert werden können.