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409 CH-LU

§ 10 Verordnung über die Sonderschulung - Sonderschulung bei Behinderung in den Bereichen Hören und Sehen

Arten der Sonderschulung
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§ 10 Verordnung über die Sonderschulung · Sonderschulung bei Behinderung in den Bereichen Hören und Sehen

1. Die Sonderschulung bei Behinderung in den Bereichen Hören und Sehen ist für Lernende bestimmt, die wegen Beeinträchtigungen des Hörens oder des Sehens den Unterricht in der Regelklasse nicht besuchen können.

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