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409 CH-LU

§ 1 Verordnung über die Sonderschulung - Sonderschulung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Verordnung über die Sonderschulung · Sonderschulung

1. Als Sonderschulung gelten

a. * heilpädagogische Früherziehung,

b. Unterricht und pädagogisch-therapeutische Massnahmen in Sonderschulen,

c. integrative Sonderschulung und pädagogisch-therapeutische Massnahmen in Regelklassen,

d. sonderpädagogischer Einzelunterricht und psychotherapeutische Massnahmen.

Sonderschulung § 2 Verordnung über die Sonderschulung →

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