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408 CH-LU

§ 9 Verordnung über die Schuldienste - Organisation

Schuldienste - Schulpsychologische Dienste
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§ 9 Verordnung über die Schuldienste · Organisation

1. Die schulpsychologischen Dienste der Gemeinden sind zuständig für Lernende, welche die Volksschule und die Sonderschulen der Gemeinden besuchen.

2. Zuständig für die schulpsychologischen Aufgaben des Kantons ist die Dienststelle Volksschulbildung.

3. Die Schulpsychologinnen und -psychologen bilden eine Konferenz, die von der Dienststelle Volksschulbildung einberufen und geleitet wird.

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