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408 CH-LU

§ 8 Verordnung über die Schuldienste - Aufsicht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 Verordnung über die Schuldienste · Aufsicht

1. Die fachliche und administrative Aufsicht über die Schuldienste der Gemeinden ist Sache der zuständigen Bildungskommissionen. Die Dienststelle Volksschulbildung kann zur Klärung von Fachfragen beigezogen werden.

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