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CH-LU
§ 8 Verordnung über die Schuldienste - Aufsicht
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Verordnung über die Schuldienste · Aufsicht
1. Die fachliche und administrative Aufsicht über die Schuldienste der Gemeinden ist Sache der zuständigen Bildungskommissionen. Die Dienststelle Volksschulbildung kann zur Klärung von Fachfragen beigezogen werden.