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CH-LU
§ 7 Verordnung über die Schuldienste - Anmeldung zu Abklärungen, Beratungen und Behandlungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Verordnung über die Schuldienste · Anmeldung zu Abklärungen, Beratungen und Behandlungen
1. Die Erziehungsberechtigten können ihre Kinder bei den Schuldiensten direkt, die Lehrpersonen die Lernenden nur im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten anmelden.
2. Die Schulleitung oder die Dienststelle Volksschulbildung kann nach Anhören der Erziehungsberechtigten Abklärungen, Beratungen und Behandlungen bei den Schuldiensten oder beim kantonalen Fachdienst anordnen.