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CH-LU
§ 6 Verordnung über die Schuldienste - Abklärungen, Beratungen und Behandlungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Verordnung über die Schuldienste · Abklärungen, Beratungen und Behandlungen
1. Lehrpersonen achten auf Lern-, Leistungs-, Verhaltens-, Sprach- und psychomotorische Störungen von Lernenden und teilen ihre Feststellungen den Erziehungsberechtigten und den Fachpersonen mit.
2. Die Fachpersonen oder der kantonale Fachdienst klären je nach ihrem Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich Entwicklungs-, Lern-, Leistungs-, Verhaltens-, Sprach- oder psychomotorische Störungen von Kindern und Jugendlichen ab.
3. Sie leiten die Kinder und Jugendlichen im Umgang mit diesen Störungen an und beraten die Erziehungsberechtigten und die Lehrpersonen.