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408 CH-LU

§ 6 Verordnung über die Schuldienste - Abklärungen, Beratungen und Behandlungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Verordnung über die Schuldienste · Abklärungen, Beratungen und Behandlungen

1. Lehrpersonen achten auf Lern-, Leistungs-, Verhaltens-, Sprach- und psychomotorische Störungen von Lernenden und teilen ihre Feststellungen den Erziehungsberechtigten und den Fachpersonen mit.

2. Die Fachpersonen oder der kantonale Fachdienst klären je nach ihrem Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich Entwicklungs-, Lern-, Leistungs-, Verhaltens-, Sprach- oder psychomotorische Störungen von Kindern und Jugendlichen ab.

3. Sie leiten die Kinder und Jugendlichen im Umgang mit diesen Störungen an und beraten die Erziehungsberechtigten und die Lehrpersonen.

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