Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
408 CH-LU

§ 5 Verordnung über die Schuldienste - Fachpersonen

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Verordnung über die Schuldienste · Fachpersonen

1. Fachpersonen sind Schulpsychologinnen und -psychologen, Schulsozialarbeiterinnen und -sozialarbeiter, Logopädinnen und Logopäden sowie Psychomotoriktherapeutinnen und -therapeuten.

2. Die Anstellung als Fachperson setzt einen anerkannten Fähigkeitsausweis oder einen entsprechenden Hochschulabschluss voraus.

← § 4 Verordnung über die Schuldienste Gegenstand § 6 Verordnung über die Schuldienste →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →