408
CH-LU
§ 5 Verordnung über die Schuldienste - Fachpersonen
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Verordnung über die Schuldienste · Fachpersonen
1. Fachpersonen sind Schulpsychologinnen und -psychologen, Schulsozialarbeiterinnen und -sozialarbeiter, Logopädinnen und Logopäden sowie Psychomotoriktherapeutinnen und -therapeuten.
2. Die Anstellung als Fachperson setzt einen anerkannten Fähigkeitsausweis oder einen entsprechenden Hochschulabschluss voraus.