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408 CH-LU

§ 4 Verordnung über die Schuldienste - Massnahmen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Verordnung über die Schuldienste · Massnahmen

1. Die therapeutischen Massnahmen haben sich nach den ausgewiesenen Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen zu richten. Die zuständigen Instanzen tragen Sorge dafür, dass alle Kinder und Jugendlichen die notwendige Therapie und Förderung erhalten.

2. Ambulante therapeutische Massnahmen sind befristete Massnahmen.

3. Die Logopädie und die psychomotorische Therapie sind zusätzliche Leistungen zum ordentlichen Unterricht.

4. Für ambulante therapeutische Massnahmen, die gemäss dieser Verordnung durchgeführt werden, dürfen die zuständigen Schuldienste von den Erziehungsberechtigten keine Beiträge erheben.

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