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CH-LU
§ 3 Verordnung über die Schuldienste - Mindestvorgaben für die Stellenerrichtung
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Verordnung über die Schuldienste · Mindestvorgaben für die Stellenerrichtung
1. Für die Errichtung von Stellen der Schuldienste gelten folgende Mindestvorgaben
a. * Schulpsychologischer Dienst: 100 Stellenprozente für 1600 Lernende des Kindergartens, der Primarschule und der Sekundarschule,
b. * Logopädischer Dienst: 100 Stellenprozente für 750 Lernende des Kindergartens und der Primarschule,
c. * Psychomotorische Therapiestelle: 100 Stellenprozente für 1500 Lernende des Kindergartens und der Primarschule,
d. * Schulsozialarbeit: 100 Stellenprozente für 750 Lernende des Kindergartens, der Primarschule und der Sekundarschule.