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408 CH-LU

§ 22 Verordnung über die Schuldienste - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 22 Verordnung über die Schuldienste · Inkrafttreten

1. Die Verordnung tritt wie folgt in Kraft

a. die §§ 1-16 sowie die §§ 19-22 am 1. Januar 2000,

b. § 17 am 1. August 2000 und

c. § 18 am 1. Januar 2001.

2. Die Verordnung ist zu veröffentlichen.

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