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CH-LU
§ 21b Verordnung über die Schuldienste - Übergangsbestimmung der Änderung vom 20. Februar 2018
Schlussbestimmungen
§ 21b Verordnung über die Schuldienste · Übergangsbestimmung der Änderung vom 20. Februar 2018
1. Die Kosten für die Schulsozialarbeit an der Sekundarschule werden bis 31. Dezember 2018 in die Betriebskosten für die Sekundarschule eingerechnet und in Form von pauschalen Pro-Kopf-Beiträgen für Lernende entrichtet.