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CH-LU
§ 21 Verordnung über die Schuldienste - Aufhebung bisherigen Rechts
Schlussbestimmungen
§ 21 Verordnung über die Schuldienste · Aufhebung bisherigen Rechts
a. Die §§ 1-24 und die §§ 37-40 der Verordnung über die Schuldienste vom 22. Dezember 1992 werden auf den 1. Januar 2000 aufgehoben.
b. Die §§ 33 und 36 der Verordnung über die Schuldienste werden auf den 1. August 2000 aufgehoben.
c. Die §§ 34 und 35 der Verordnung über die Schuldienste werden auf den 1. Januar 2001 aufgehoben.