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408 CH-LU

§ 20 Verordnung über die Schuldienste - Rechtsmittel

Schlussbestimmungen
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§ 20 Verordnung über die Schuldienste · Rechtsmittel

1. Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Volksschulbildung und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.

2. Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.

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