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408 CH-LU

§ 17 Verordnung über die Schuldienste - Kostentragung

Kosten der Schuldienste der Gemeinden
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§ 17 Verordnung über die Schuldienste · Kostentragung

1. Die Betriebskosten der Schuldienste werden von der jeweiligen Trägerschaft getragen, soweit nicht andere Kostenträger Beiträge entrichten.

2. Gemeinden, die ihre Schuldienste gemeinsam führen, tragen die Kosten unter Vorbehalt anderer Vereinbarungen und von Absatz 3 im Verhältnis der Zahl der Lernenden der einzelnen Gemeinden.

3. ...

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