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CH-LU
§ 16c Verordnung über die Schuldienste - Aufgaben der Dienststelle Volksschulbildung
Schuldienste - Schulsozialarbeit
§ 16c Verordnung über die Schuldienste · Aufgaben der Dienststelle Volksschulbildung
1. Die Dienststelle Volksschulbildung fördert und koordiniert die Schulsozialarbeit innerhalb des Kantons. Sie
a. bearbeitet alle Fragen der Schulsozialarbeit auf kantonaler Ebene,
b. unterstützt die Behörden und die Schulleitungen bei der Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Schulsozialarbeit.