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408 CH-LU

§ 16b Verordnung über die Schuldienste - Aufgaben der Schulsozialarbeit

Schuldienste - Schulsozialarbeit
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§ 16b Verordnung über die Schuldienste · Aufgaben der Schulsozialarbeit

1. Die Schulsozialarbeit

a. unterstützt Lernende, Lehrpersonen, Schulleitungen und Erziehungsberechtigte,

b. wirkt bei Präventionsprojekten mit,

c. arbeitet mit und in schwierigen Klassen,

d. berät bei Konflikten in der Schule.

2. Sie arbeitet mit den übrigen Schuldiensten der Gemeinden, den Schulleitungen und weiteren Fachpersonen zusammen. Die Schulleitungen sind in schulischen Belangen weisungsberechtigt.

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