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408 CH-LU

§ 16a Verordnung über die Schuldienste - Organisation

Schuldienste - Schulsozialarbeit
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§ 16a Verordnung über die Schuldienste · Organisation

1. Die Gemeinden sind für die Organisation der Schulsozialarbeit zuständig.

2. Zuständig für die mit der Schulsozialarbeit zusammenhängenden kantonalen Aufgaben ist die Dienststelle Volksschulbildung.

3. Die Schulsozialarbeiterinnen und -sozialarbeiter bilden eine Konferenz, die der Arbeitskoordination und der fachlichen Information dient. Sie wird von der Dienststelle Volksschulbildung einberufen und geleitet.

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