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CH-LU
§ 16a Verordnung über die Schuldienste - Organisation
Schuldienste - Schulsozialarbeit
§ 16a Verordnung über die Schuldienste · Organisation
1. Die Gemeinden sind für die Organisation der Schulsozialarbeit zuständig.
2. Zuständig für die mit der Schulsozialarbeit zusammenhängenden kantonalen Aufgaben ist die Dienststelle Volksschulbildung.
3. Die Schulsozialarbeiterinnen und -sozialarbeiter bilden eine Konferenz, die der Arbeitskoordination und der fachlichen Information dient. Sie wird von der Dienststelle Volksschulbildung einberufen und geleitet.